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Stellenangebot registrierenAm 1. August 2003 verabschiedete die Kommission eine Rahmenrichtlinie zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, die auf Artikel 95 des Vertrags beruht. Diese Richtlinie würde es der Kommission erlauben, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bestimmter Produkte im Komitologie-Verfahren zu verabschieden. Dies allein zieht jedoch keine Verpflichtungen für Hersteller nach sich.
Es wird allgemein erkannt, dass Herstellung, Vertrieb, Nutzung und Entsorgung von Produkten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (insbesondere Verbrauch natürlicher Ressourcen und Energie, Enstehung von Abfall, Freisetzung von Schadstoffen).
Um diese Auswirkungen schon in der Gestaltungsphase zu verringern, verabschiedete die Kommission am 1.August 2003 eine Rahmenrichtlinie zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte. Diese Richtlinie, die den Weg für die Ausarbeitung von Anforderungen an 'Ökodesign' auf einer Produkt-spezifischen Basis ebnet, ist das Ergebnis der Ende 2002 stattgefundenen Verschmelzung der Vorschläge des GD-Unternehmens zu einer EEE-Richtlinie (Ökodesign für elektrische & elektronische Geräte) und des GD-Energie und Verkehr (TREN) zu einer sogenannten EER-Richtlinie (Energieeffizienzanforderungsrichtlinie).
Die Rahmenrichtlinie:
Die Entwicklung und Annahme von Durchführungsmaßnahmen werden der Kommission überlassen, die von einem Ausschuss unterstützt wird. Das Komitologie-Verfahren gibt dem Parlament keinen Raum für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen. Jedoch sieht die Richtlinie vor, dass jede Durchführungsmaßnahme von einer Begründung, einer Verträglichkeitsprüfung und einer Konsultation der Interessenvertreter begleitet werden wird.
Es wird keine Vorschriften für alle energiebetriebenen Produkte geben, sondern nur für jene, die bestimmte Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, des Umfang des Handels auf dem Binnenmarkt und ihres Verbesserungspotentials. Die Vorschriften gelten für jene Produkte, bei denen Marktkräfte es beispielsweise in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften versäumt haben, Fortschritte zu erzielen.
Durchführungsmaßnahmen können auf Verbesserungen der allgemeinen Umweltverträglichkeit abzielende generische Vorgaben für Ökodesign beinhalten, oder aber messbare und quantifizierbare Anforderungen in Bezug auf spezifische Aspekte eines Produkts, wie zum Beispiel der Energieverbrauch während der Nutzung.
Diese Richtlinie stimmt mit dem sogenannten Neuen Konzept überein und fördert die Anwendung von die Umweltverträglichkeit von Produkten verbessernden Normen. (see LinksDossier über Normungspolitik).
Rechtsgrundlage: der Vorschlag der Kommission basiert auf Artikel 95 des EG-Vertrags (Binnenmarkt).
Die Kommission geht davon aus, dass die Verabschiedung dieser Rahmenrichtlinie die Industrie dazu veranlassen wird, freiwillige Verpflichtungen einzugehen.
Am 20.April gab das Parlament seine Unterstützung für den Bericht von Astrid Thors (ELDR, Finnland) über Ökodesign. Der Bericht macht eine Reihe von Änderungsvorschlägen, die einige Aspekte der Richtlinie klarstellen sollen:
Unternehmensverbände argumentieren, dass in denjenigen Fällen keine Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollen, wo die Marktkräfte sich im Erreichen von umweltpolitischen Zielen als wirksam erweisen. Sie äußerten Zweifel an der Einbeziehung von Interessenvertretern und der Durchsetzbarkeit allgemeiner Anforderungen und erinnerten an die Wichtigkeit der Klärung der Verbindung zwischen den verschiedenen Gesetzgebungsinitiativen, wie zum Beispiel der integrierten Produktpolitik (IPP), den Richtlinien über Elektroschrott und die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Orgalime (vertritt die mechanischen, elektrischen, elektronischen und metallverarbeitenden Industrien) will, dass freiwilligen Maßnahmen Priorität eingeräumt wird. Es fordert eine gründliche Beteiligung der Industrie vom Beginn des Prozesses in dem Durchführungsmaßnahmen erwägt werden und lehnt eine obligatorische Analyse des Produktlebenszyklusses ab.
Umweltorganisationen sind der Ansicht, dass die Rahmenrichtlinie sehr schwach und zu allgemein gefasst ist, da sie keine eindeutig bestimmten und quantifizierten Umweltziele beinhaltet. Darüber hinaus sind sie unzufrieden mit der Verschmelzung der Vorschläge zum Ökodesign für Elektro- und Elektronikgeräte und zu Energieeffizienzanforderungen in eine einzige Richtlinie, da dies die Verzögerung einer Festlegung von Energieeffizienzanforderungen zur Folge haben könnte.