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Der Vorschlag für eine dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche hat Kontroversen ausgelöst. Über das Ziel der Richtlinie, darunter die Erschwerung der Terrorismusfinanzierung, besteht zwar Einigkeit, aber ihre möglichen Folgen für Grundrechte beunruhigen Unternehmen, Anwälte und politische Kommentatoren.
Mit der ersten Richtlinie zur Geldwäsche aus dem Jahr 1991 wurden Finanzinstitute dazu aufgefordert, Kundendateien einzuführen und jeden Geldwäscheverdacht zu melden. . Die Richtlinie basiert auf 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force bezüglich der Geldwäsche (FATF), in welcher auch die EU Mitglied ist. Dieses zwischenstaatliche Gremium wurde von den G7-Staaten gebildet, um politische Maßnahmen gegen Geldwäsche auf nationaler und internationaler Ebene voranzutreiben.
Mit der zweiten Richtlinie (2001) wurde sowohl die Anzahl der Verbrechen, auf welche die Bestimmungen angewandt werden, als auch der Bereich der Berufe, für welche sie gelten, auf Anwälte, Buchhalter, Notare, Kasinos, Immobilienmakler und Wirtschaftsprüfer ausgeweitet. Die Richtlinie sah weiterhin vor, eine Finanz-Aufklärungs-Einheit in jedem der Mitgliedsstaaten zu bilden, denen die verdächtigen Transaktionen (SRT) gemeldet werden müssen.
In die dritte Richtlinie sollen Revisionen der Empfehlungen der FATF aus dem Jahr 2003 ins EU-Recht aufgenommen werden. Außerdem wird sie die die Vorschriften auf finanzielle Transaktionen, welche mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehen, ausweiten.
Diese beinhalten:
• Identitätskontrollen bei der Eröffnung eines Kontos (z.B. Konten können nicht anonym geführt werden)
• Transaktionen über € 15.000 müssen überprüft werden
• Strengere Kontrolle von „politisch exponierten Personen (PEP)“, (gemeint sind Personen in wichtigen öffentlichen Positionen und deren Familien)
• Bestrafung für das Unterlassen der Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle
Datenschutz
Die Kernfrage kann kurz zusammengefasst werden: Beanspruchung von Information aus Sicherheitsgründen vs. die individuelle Privatsphäre. Wie weit sollte eine solche Gesetzgebung bei der Festsetzung der erforderlichen Informationen über finanzielle Transaktionen gehen, für welche Organisationen sollten sie gelten, und sollte es Ausnahmen geben, z.B. für bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, die der Schweigepflicht unterstehen?
Umsetzung und weitere Gesetzesinitiativen
Die zweite Richtlinie zur Geldwäsche ist 2001 angenommen worden. Bis Juni 2003 sollte sie in nationales Recht umgesetzt werden, aber nur die Hälfte der Mitgliedstaaten haben dies auch getan. In den Staaten, wo die Richtlinie implementiert worden ist, wird die Meldepflicht unterschiedlich gehandhabt und daher variiert auch die Zahl der Meldungen. Eine Verpflichtung innerhalb der Richtlinie, keine weiteren Gesetze zu erlassen bis eine Bewertung erfolgt ist, wurde nicht respektiert. Angesichts der ernsthaften Bedenken bezüglich der zweiten Richtlinie, wurden Vorschläge für die dritte Richtlinie häufig als voreilig und unangebracht bezeichnet.
Anfechtungsanklagen
Belgien und Portugal fechten die zweite Richtlinie von 2001 vor Gericht an. Auf Anfrage der belgischen Richtervereinigung reichte das belgische Berufungsgericht am 13. Juli 2005 einen Antrag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage ein, ob die Richtlinie von 2001 mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar sei. Die belgische Richtervereinigung argumentiert, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben des Auftraggebers, welche Anwälten durch diese Richtlinie auferlegt wurde, die Fähigkeit, Klienten unvoreingenommen und unabhängig, zu vertreten, beeinträchtige.
Wirksamkeit
Selbst wenn man die oben genannten Punkte außer Acht lässt, bleibt immer noch die Frage offen, bis zu welchem Grad dieses Gesetz Geldwäsche wirksam bekämpft. Erfüllt es wirklich seine Funktion oder stellt es den finanziellen Transaktionen von Unternehmen und Kunden einfach nur kostspielige Hindernisse in den Weg? Viele argumentieren, dass diese Frage sich ohne eine Studie nicht beantworten lässt.
Parlamentarischer Widerstand
Der Vorschlag für die dritte Richtlinie wurde am 26. Mai 2005 ungeachtet des heftigen Widerstands einiger Abgeordneter vom Europäischen Parlament angenommen. viele Änderungsanträge wurden von MdEP vorgelegt, bei denen Banken und Finanzinstitute zuvor starke Lobbyarbeit geleistet hatten. Diese empfinden die Offenlegungsbestimmungen als eine zu hohe Belastung. Insbesondere die Bestimmungen für politisch exponierte Personen (PEP) und die Auflage bei Geschäftstransaktionen von Unternehmen die größten Aktionäre zu identifizieren, sorgen für Beunruhigung. Indes hat das Parlament die meisten Änderungsanträge abgelehnt.
Andere Maßnahmen
Die Kommission verfolgt auch andere Wege, um Terroristen von Finanzierungsquellen abzuschneiden:
Der Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charlie McCreevy begrüßte die Annahme der 3. Richtlinie durch das Parlament. Er sagte, dass sie nicht nur den Kampf gegen die Finanzierung von Terroristen, sondern auch die „Integrität und Stabilität des Finanzsektors“ unterstützen würde.
Das European Banking Industry Committee hat ernsthafte Vorbehalte bezüglich der dritten Richtlinie. Insbesondere das Konzept der „Nutzungsberechtigten“ (wonach Anteilseigner im Fall unternehmerischer Transaktionen identifiziert werden müssen) war ihnen zu spezifisch. Die Definition der „politisch exponierten Personen“ stehe im Gegensatz zu dem risikobasierten finanziellen Ansatz, in welchen jeder eingeschlossen wurden und nicht nur diejenigen, welche eine echtes Risiko darstellten. Diese Bedenken entsprachen zum Teil den Änderungen des Parlaments.
Die EU-Bankenvereinigung Federation of European Banks (FBE), begrüßt die neue Richtlinie als einen „positiven Schritt“, bedauert aber die begrenzte Anwendung des risikobasierten Ansatzes. Die FBE ist der Ansicht, dass Banken keinen verlässlichen Zugang zu Informationen haben, welcher es Ihnen ermöglichen würde die Kontoinhaber richtig zu identifizieren.
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) argumentierte, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber der zweiten Richtlinie die Unabhängigkeit der Anwälte und somit das fundamentale Recht der rechtlichen Beratung und Vertretung bedrohe. In einem Brief an die Kommission vom 8. Februar 2005 hat der Präsident der Vereinigung dazu aufgerufen, den Antrag zur dritten Richtlinie zu stoppen. In einer Pressemitteilung unterstützte er voll und ganz die Verweisung dieser Richtlinie (durch das belgische Gericht) an den Europäischen Gerichtshof und sagte, dass die Diskussionen über die dritte Richtlinie sehr schnell beendet worden seien, ohne dass auf die Bedenken der CCBE (bzgl. der Gesetzmäßigkeit der zweiten Richtlinie) eingegangen worden sei.
KPMG, eines der führenden Finanzdienstleistungsunternehmen, , warnte davor, dass auch Universitäten und Business Schools von der dritten Richtlinie betroffen sein könnten, da jede Barzahlung über € 15.000 wegen möglicher Geldwäsche geprüft werden würde. Es heißt weiter, dass ausländische Studenten häufig ihre Studiengebühren für das gesamte Studium im Voraus bar bezahlen würden.