Der Ministerrat hat am 23. Oktober 2006 beschlossen, die Emissionsgrenzen, die das Parlament nur wenige Wochen vorher (EurActiv 27. August 2006) festgelegt hatte, zu lockern. Dies lässt erwarten, dass es zu starken Kontroversen kommen wird, wenn nächstes Jahr über die Richtlinie entschieden wird.
Der Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Luftqualität wird nun dem Parlament übersandt, das nächstes Jahr in zweiter Lesung über die Richtlinie entscheiden wird.
Zu der Richtlinie gehört auch die Neubestimmung von Emissionsnormen für Fahrzeuge (Euro 5), die getrennt beschlossen werden.
In seiner derzeitigen Form ändert die Richtlinie nichts an den bestehenden Regeln über die Konzentration von Staubpartikeln mit einem Durchmesser von weniger als 10 Mikrometern (PM10). Diese Partikel gehören zu den Hauptverursachern von Atemwegserkrankungen bei Menschen.
Neu ist der Vorschlag, die Konzentration für Feinstaub mit einem Durchmesser von weniger als 2,5 Mikrometern (PM2,5) zu begrenzen. Diese noch feineren Staubpartikel fallen derzeit nicht unter die EU-Gesetzgebung. Laut Kommission sterben jährlich in Europa 350.000 Menschen an Folgen des Feinstaubes.
Die Hauptbestandteile des Ratsbeschlusses umfassen:
- ein nicht-verpflichtendes Ziel für PM2,5 für 2010, das 2015 verbindlich werden soll (25 Mikrogramm(µ)/m3);
- die Möglichkeit, die Einhaltung der Grenze für PM10 um bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie zu verschieben, und;
- die Möglichkeit, die Frist für die Einhaltung der Grenzwerte von Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol um maximal fünf Jahre (bis 1. Januar 2015) zu verschieben.
Im Einklang mit der Position des Europäischen Parlaments räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten mehr Handlungsspielraum ein, um auf örtliche Umstände Rücksicht zu nehmen (heißes Wetter, ‚importierte’ Verschmutzung), die die Luftqualität beeinträchtigen können.
Die Grenzwerte, so die Entscheidung des Rates, sollen überall gelten, außer in bestimmten Gebieten, wo sie über das Ziel hinausschießen würden: „Wenn sie nachweisen können, dass sie alle sinnvollen Maßnahmen zur Umsetzung der Rechtsvorschrift getroffen haben, dennoch aber die Luftqualitätsnormen an bestimmten Orten nicht erreichen können, dann wird ihnen gestattet, so der Vorschlag, eine Verlängerung der Frist für die Einhaltung in den betreffenden Gebieten zu beantragen, falls strenge Kriterien erfüllt sind und Pläne vorliegen, wie die Einhaltung der Anforderungen erreicht werden soll.“



