Das obligatorische Pfand- und Rücknahmesystem für Einweg-Getränkeverpackungen behindere den freien Warenverkehr und verstoße gegen EU-Recht, da es Getränkehersteller anderer EU-Länder benachteilige, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004.
Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte hierzu:"Das Urteil stellt nunmehr klar, unter welchen Voraussetzungen Deutschland den Mehrweg fördern kann, ohne dass dies den Binnenmarktregeln widerspricht."
Unter dem deutschen im Jahr 2002 eingeführten Rücknahmesystem müssen Verbraucher Pfand für Einwegverpackungen an Hersteller und Vertreiber zahlen, die zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet sind.
Das Urteil der EU-Richter gab somit Beschwerden von französischen Getränkeherstellern und der Kommission recht, die die Auffassung vertreten hatten, dass die Verpackungsordnung gegen EU-Vorschriften verstoße, weil diese Hersteller verpflichtet, Mineralwasser direkt an der Quelle abzufüllen. Dies hätte höhere Beförderungskosten für ausländische Getränkehersteller zur Folge. Die Hersteller würden den für sie entstandenen Nachteil folglich durch die Verwendung von Einweg- anstatt Mehrwegverpackungen ausgleichen.
Im Urteil des Gerichts hieß es, dass Herstellern und Vertreibern nicht genügend Zeit gegeben wurde, sich auf die neuen Bestimmungen umzustellen.
In einem Urteil, das sich mit anderen Aspekten des deutschen Rücknahmesystems befasste, fügte das Gericht hinzu, "ein Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen besteht, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft haben, das Pfandgeld zurückerhalten können, ohne sich an den ursprünglichen Ort des Einkaufs zurückbegeben zu müssen".
Laut dem Gerichtshof stünden den Verbrauchern derzeit nicht ausreichend Rücknahmestellen zur Verfügung.
Das Gerichtsurteil ist von der 'Association of European Producers of Steel for Packaging' (APEAL) und der Europäischen Vereinigung für Verpackung und Umwelt EUROPEN begrüßt worden.


