Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Verfassungsbeschwerde von Mamoun Darkazanli befasst, der die deutsche und syrische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland in Auslieferungshaft gesessen hat, weil Spanien ihn verdächtigt, eine Schlüsselfigur im europäischen Teil von Al-Qaida gewesen zu sein (siehe EurActiv 19. April 2005). Das Verfassungsgericht jedoch urteilte am 18. Juli 2005, dass das Gesetz, welches den EU-Haftbefehl in deutsches Recht umsetzt, Grundrechte verletzt und außerdem nicht die nötige Rechtsweggarantie bietet, die die Anfechtung einer Auslieferungsentscheidung ermöglichen würde.
Da das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Umsetzung des EU-Haftbefehls in Deutschland für nichtig erklärt hat, bedarf es zu seiner Einführung eines neuen Gesetzes des deutschen Bundestags.
Die Kommission betont, dass das deutsche Umsetzungsgesetz mangelhaft gewesen sei und nicht der EU-Rahmenbeschluss, der im Jahr 2002 verabschiedet wurde, um die Auslieferungsverfahren innerhalb der EU zu erleichtern. Der EU-Haftbefehl ist als einer der Erfolgsgeschichten der EU-Anti-Terror-Politik gepriesen worden.
Auch in Polen liegt eine Beschwerde gegen die rechtliche Umsetzung des EU-Haftbefehls vor. Das polnische Verfassungsgericht jedoch hat sein Urteil bis November 2006 aufgeschoben.



