Am 11. Dezember 2007 entschied das Gericht, dass die Streikdrohung einer Gewerkschaft, um einen Arbeitgeber zu zwingen, einen Tarifvertrag abzuschließen, eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit sein könne, wenn die Vertragsbedingungen das Unternehmen davon abhielten, seine Niederlassungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der Spezifität des Falls hat das Gericht entschieden, dass die von den beiden Gewerkschaften angedrohten Streikmaßnahmen einer Einschränkung des Niederlassungsrechts der Viking Line gleichkämen. Generell gesehen seien derartige Maßnahmen jedoch rechtmäßig, wenn dadurch Arbeitsplätze und -bedingungen gesichert würden und wenn alle anderen Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts ausgeschöpft worden seien.



