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Bereits in 17 Mitgliedstaaten hat die Kommission die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für arbeitsintensive Dienstleistungen, etwa Renovierungen und Haushaltsarbeiten, zugelassen.
In drei
unterschiedlichen
Richtlinien
erlaubt die Kommission die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf eine geringe Anzahl arbeitsintensiver Dienstleistungen, wie beispielsweise:
• Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen
• Häusliche Pflegedienste (z.B. Haushaltshilfen und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen)
• Reinigung von Fenstern und privaten Haushalten
• Kleinere Reparaturen, z.B. von Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche
• Friseurdienste
Diese Regelung gilt bislang jedoch nur bis 2010. Bis dahin möchte man herausfinden, inwiefern sich diese Regelung auf Arbeitsplatzschaffung und Steuerhinterziehung auswirkt.
Neun der alten EU-Mitgliedstaaten wenden bereits ermäßigte Steuersätze an. Acht weitere haben wollen diese Regelung ebenfalls einführen dürfen. Allerdings hat nicht einer dieser Mitgliedstaaten die Absicht, den gesamten Katalog möglicher Steuerermäßigungen anzuwenden.
Am 25. Juli 2006 hat die Kommission ihre Empfehlung
ausgesprochen. Demnach dürfen allen Länder, die dies wünschen, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Gleichzeitig hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren
gegen vier der „alten“ Mitgliedstaaten eingeleitet, da diese ihrer Meinung nach gegen die Mehrwertsteuer-Richtlinien verstoßen.