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Erschienen: Mittwoch 11. August 2004    | Aktualisiert: Montag 15. Januar 2007   

Die EU-Initiative zu Umwelthaftung bekam Auftrieb als der Öltanker Erika vor der Küste der Bretagne gesunken war und an der französischen Atlantikküste beispiellose Schäden verursachte. Dieser Vorschlag ist ein Versuch, das 'Verschmutzer-bezahlt'-Prinzip anzuwenden, nach dem Verschmutzer für die Sanierung von den von ihnen verursachten Umweltschäden zur Verantwortung gezogen werden. Nach hitzigen Debatten zwischen Unternehmensvertretern und Umweltschützern hatten Parlament und Rat sich am 20.Februar 2004 auf einen gemeinsamen Vorschlag geeinigt. Der endgültige Kompromiss enthält keine Hinweise auf obligatorische Versicherungen, GVO-Verunreinigung und nukleare Unfälle. Die Einbeziehung von maritimen Unfällen wird erst sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüft.

Nächste Schritte:

  • Der gemeinsame Text ist im  Amtsblatt vom 30. April 2004 (L 143)Pdf external veröffentlicht worden.
  • Nach der Veröffentlichung haben die Mitgliedstaaten drei Jahre für die Umsetzung der Richtlinie Zeit.

Zusammenfassung Links

Das "Verursacherprinzip" ist im EG-Vertrag in Artikel 130(2)external , der sich mit dem Thema Umwelt befasst, verankert. Im Februar 2000 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Weißbuch zur Umwelthaftung mit dem Ziel, eine Debatte darüber anzustoßen, wie das Verursacherprinzip auf die EU-Umweltpolitik angewendet werden könnte. In der Folge legte die Kommission im Januar 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Umwelthaftung vor. Die Richtlinie wurde im Februar 2004 vom Parlament und Rat angenommen nachdem ein Vermittlungsausschuss die Uneinigkeiten zwischen den zwei Institutionen beseitigt hatte.

Kernfragen:

Ziel der Richtlinie ist es, Umweltschäden - die hier als Schäden die geschützten Tieren sowie natürlichen Lebensräumen zugefügt werden definiert sind - zu vermeiden und zu sanieren. Die Richtlinie sieht keine Wiedergutmachung für wirtschatliche Verluste oder Schädigung von Privateigentum vor. Nach hitzigen Debatten wurden maritime und nukleare Unfälle von der Richtlinie ausgeschlossen.

Die wichtigsten Elemente des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses sind:

  • Versicherungsschutz: Dies war der umstrittenste Punkt, auf den sich Parlament und Rat einigen mussten. Der Kompromiss sieht vor, dass Unternehmen Versicherungen oder andere Formen der Deckungsvorsorge eingehen, allerdings nur auf freiwilliger Basis. Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie wird die Kommission einen Bericht über die mögliche Einführung von obligatorischen Versicherungen vorlegen. Dann könnte sie einen Vorschlag zur Harmonisierung der Deckungsvorsorge einreichen, der eine Höchstgrenze für finanzielle Kompensation festlegt und Tätigkeiten mit niedrigem Risiko ausnimmt. Bis dahin werden Mitgliedstaaten verpflichtet, Anreize für Versicherungsgesellschaften zur Schaffung von Instrumenten und Märkten der Deckungsvorsorge zu schaffen und Akteure dazu aufzufordern, diese in Anspruch zu nehmen.
  • Sanierung und Vermeidung von Umweltschäden: Es gilt, dass Verschmutzer die Kosten von Vermeidung und Sanierung selber tragen müssen. Allerdings können staatliche Behörden entstandene Kosten übernehmen, allerdings nur als letztes Mittel.
  • Seeforderungen: Die Haftung von Verschmutzern ist durch das Übereinkommen zur Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC)-1976external , und des Straßburger Übereinkommens zur Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI)-1988) begrenzt. Diese Beschränkung soll zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie in einem Kommissionsbericht überprüft werden.
  • Berichte und Überprüfung: Gemäß der Vereinbarung zwischen Parlament und Rat wird sich der Kommissionsbericht über obligatorische Deckungsvorsorge auch mit dem Verhältnis zwischen der Haftung von Schiffseigentümern und dem Beitrag von Ölempfängern beschäftigen.  

Zu anderen Aspekten der Richtlinie gehören: 

  • Einbeziehung der Zivilgesellschaft: NGOs wird die Möglichkeit gegeben, sich an der Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetzgebung zu beteiligen. Personen und Verbände, die geschädigt werden, können die zuständigen Behörden ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen.
  • Mitgliedstaaten: Sind berechtigt, strengere Maßnahmen auf nationaler Ebene durchzuführen. In den Fällen, wo der Schaden durch mehr als einen Betreiber verursacht wird, können sie die Kosten gemäß ihrer eigenen Regelungen teilen und Strafverfolgung sowohl gegen die Benutzer als auch die Produzenten des beschuldigten Produkts einleiten.
  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Die Mitgliedstaaten werden hauptsächlich dazu angehalten, durch Informationsausstausch bei der Vermeidung und Sanierung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Kostendeckung für Schäden von demjenigen Mitgliedstaat zu erlangen, von dem ein Schaden ausgegangen ist. 

Positionen:

Während der Verhandlungen im Rat drückten mehrere Mitgliedstaaten ihre Enttäuschung darüber aus, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie vermindert wurde, um bestimmte Industrien oder Mittel der Beförderung auszuschließen. Ihre Positionen wurden in einer AnmerkungPdf external zusammengefasst, die an das Sekretariat des Rates am 10. September 2003 weitergeleitet wurde:

  • Österreich sieht nicht ein, "warum der nukleare Sektor der energieerzeugenden Industrie aus der Haftung im Rahmen dieser Richtlinie ausgeklammert werden sollte, während andere Formen der Energieerzeugung erfasst werden".
  • Dänemark drängte auf die Erfassung der durch GVO verursachte Schädigung jeglicher Lebensräume und Ökosysteme. Es hält sich daher das Recht vor, "bei den weiteren Arbeiten Verbesserungen der Schadenersatzregeln für GVO-Schäden zu erwirken,".
  • Portugal und Spanien betrachten, "die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC) und des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) in die Ausnahmeregelungen als einen Rückschritt im Hinblick auf eine wirkliche Haftung der Verursacher".  

MdEP Manders Toine (VVD/NL), Berichterstatter des Parlaments zur Richtlinie, drückte seine Zufriedenheit über die unerwartet glatte Annahme dieses Vorschlags in den Vermittlungsverhandlungen zwischen Rat und Parlament aus: "Mein Anfangsziel bestand darin, durchführbare und vernünftige Rechtsvorschriften, die den Schwerpunkt auf die Vermeidung von Schäden legen, durchzusetzen, die Unternehmen in der EU gleichzeitig einen gewissen Spielraum sichern würden. Betrachte ich das Ergebnis, sehe ich, dass diese Ziele größtenteils erreicht worden sind. Mich freut besonders, dass wir noch vor der Erweiterung der EU eine Einigung erzielt haben."

Mihail Papayannakis, der die Stellungnahme des EP-Ausschusses für Umweltfragen ausgearbeitet hat, bedauerte, dass der Geltungsbereich der Richtlinie durch Radioaktivität und nukleare sowie martitime Verschmutzung verursachte Schäden nicht erfasst. Ihm zufolge, wird der geplante Mechanismus untergraben werden, wenn Kenntnisstandsverteidigungen als Ausnahmen zugelassen werden und wenn Finanzgarantien nicht in den Entwurf mit aufgenommen werden.

Umweltkommissarin Margot Wallström erklärte, die Einführung des Verursacherprinzips sei ein Meilenstein in der Umweltpolitik der EU. Sie fügte hinzu, dass sie besonders stolz sei, dass Dossier abgeschlossen zu haben, da sie es bei ihrem Amtsantritt in 1999 als eines ihrer großen Verpflichtungen ansah.

Unternehmensverbände kämpften für begrenzte Haftung. Sie meinen, dass strikte Haftung nur auf hochgefährliche, nicht aber auf weniger gefährliche, Tätigkeiten angewendet werden sollte. Sie argumentierten, dass die Arten der Verschmutzung, die nicht von der Richtlinie erfasst werden sollten, jene seien, die, wie globale Erwärmung, einen weitverbreiteten und diffusen Charakter hätten.

Europäische Umwelt- NGOs gaben eine Erklärung ab, in der sie den Vorschlag als zu locker verurteilen. Sie sind enttäuscht, dass der Rat dem Parlament mit Hinblick auf obligatorische Deckungsvorsorge nicht gefolgt war und äußerten ihre Besorgnis über den mehrdeutigen Wortlaut bezüglich der abschwächenden Faktoren.

Greenpeace äußerte sich unzufrieden über die im Vermittlungsausschuss gefundene Einigung. In einer Erklärung heisst es, der Kompromiss verleihe der Richtlinie nicht genügend Nachdruck und sie sei insgesamt zu schwach. Weiter heisst es, die Einigung "versäumt es, die durch Umweltsanierungen entstehende Finanzlast von den öffentlichen Kassen zu verantwortlichen Unternehmen zu übertragen", weil sie Betreibern keine obligatorische Deckungsvorsorge auferlege.

Der Europäische Versicherungsverband CEA erklärte, er sei grundsätzlich gegen obligatorische Versicherungen, da die Einschätzung von durch Schäden verursachte wirtschaftlichen Kosten (wie z.B. das Verschwinden von Vogelarten) gegenwärtig unmöglich sei.

Links Zusammenfassung

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